AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hoffmann Elektro & Energiesysteme GmbH & Co.KG (Stand 01/2023)

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1 Für den zwischen Ihnen als Kunden/Auftraggeber und uns als Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und Montage von Elektroinstallationen, Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) oder sonstigen Leistungen im Gewerk Elektrotechnik gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Vertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Angebot sowie diesen Geschäftsbedingungen, und zwar in folgender Reihenfolge:
     1. Unser Angebot
     2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hoffmann Elektro & Energiesysteme GmbH & Co.KG

1.3 Für den Vertrag gelten nur die unter 1.2 aufgeführten Bestandteile. Es gelten insbesondere nicht etwaige Vorverträge, unter 1.2 nicht aufgeführte Protokolle oder sonstige Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages. Sofern unser Angebot freibleibend bzw. unverbindlich oder die Angebotsbindefrist überschritten ist, sind sich die Parteien klarstellend darüber einig, dass das Angebot mit einer Auftragsbestätigung zum verbindlichen Vertragsbestandteil wird.

1.4 Sollten insoweit Widersprüche bestehen, gehen die in unserem Angebot ausdrücklich getroffenen Bestimmungen den anderen Vertragsbestandteilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 

2. Ausführung der Leistung

2.1.    Wir erbringen unsere Leistungen nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere auf der Grundlage der bei Vertragsschluss geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, technischen Normen usw.
2.2.    Soweit wir fremde Grundstücke oder den Luftraum über diesen für die Durchführung unserer Leistungen in Anspruch nehmen müssen, haben Sie die Zustimmung der jeweiligen Eigentümer oder evtl. notwendige Genehmigungen Dritter rechtzeitig einzuholen. Die Kosten für die Benutzung fremder Grundstücke tragen Sie als Kunde.
2.3.    Soweit wir für die Durchführung unserer Leistungen Straßen, Gehwege oder sonstigen öffentlichen Raum in Anspruch nehmen müssen, haben Sie rechtzeitig die hierfür erforderlichen Genehmigungen (Straßensperrungen, verkehrsrechtliche Anordnungen o.Ä.) einzuholen. Die Kosten hierfür tragen Sie als Kunde.
2.4.    Soweit in unserem Angebot bestimmte Fabrikate genannt sind, ist die Verwendung dieser Fabrikate grundsätzlich von uns geschuldet. Wir sind jedoch berechtigt, in begründeten Fällen jeweils nach unserem Ermessen andere gleichwertige Fabrikate einzusetzen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn grundsätzlich geschuldete Fabrikate am Markt nicht oder nicht rechtzeitig beschafft werden können. 
2.5.    Zu dem mit den vereinbarten Preisen abgegoltenen Leistungsumfang gehört nicht die Übernahme der Verkehrssicherungs- oder Reinigungspflichten für Baustelleneinrichtungs- oder Gerüststandflächen sowie die an die Baustelle angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen durch uns, auch soweit diese von uns zur Erbringung unserer Leistung genutzt werden.
2.6.    Sofern wir uns vertraglich zur Installation von elektrischen Anlagen, insbesondere von PV-Anlagen verpflichtet haben, beruht eine von uns ggf. erstellte Projektbeschreibung auf den Objektangaben des Kunden. Sie stellt lediglich eine orientierende Auslegung der Anlage dar. Wir schulden somit lediglich die Funktionalität der Anlage, nicht jedoch die Einhaltung von Leistungsdaten, zu erwirtschaften Energiemengen, Einspeisevergütungen oder sonstige Wirtschaftlichkeitskriterien.
2.7.    Die Beantragung und Einholung etwaiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung o.Ä.) im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung ist Sache des Kunden.
2.8.    Soweit wir auf Ihrerseits erbrachte Leistungen, z.B. von Ihnen selbst montierte PV-Module o.Ä., aufbauen, schulden wir lediglich die vertragsgemäße Ausführung der von uns gemäß Angebot vereinbarten Leistungen wie z.B. Verkabelung oder elektrische Anschlüsse etc. Wir schulden in diesem Falle insbesondere keine Funktionalität der gesamten Anlage. Darüber hinaus sind wir nicht verpflichtet, Ihre Vorleistung auf mangelfreie Ausführung, Funktionalität, die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen hin zu überprüfen. Wir sind lediglich verpflichtet, Sie auf offenkundig erkennbare Mängel in Ihrer Vorleistung hinzuweisen.

3. Leistungsänderung und zusätzliche Leistungen

3.1.    Der Kunde ist nach Maßgabe des § 650 b BGB berechtigt, eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, mit uns zu besprechen. 
3.2.    Zu solchen Änderungen sind nur Sie als Kunde/Auftraggeber selbst berechtigt, es sei denn, Sie haben uns gegenüber ausdrücklich und schriftlich einen insoweit Bevollmächtigten benannt.
3.3.    Änderungen des Kunden gem. § 650 b Abs. 1 Nr. 1 BGB können wir ablehnen, wenn die damit verbundene Ausführung für uns unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn unser Betrieb auf die Ausführung der Änderungsleistung fachlich, technisch oder logistisch nicht eingerichtet ist, wenn unsere zur Verfügung stehenden personellen, technischen und maschinellen Kapazitäten, mangelnde Materialverfügbarkeit oder erhebliche Lieferzeiten eine zeitnahe Umsetzung der Änderungsleistung nicht ermöglichen oder wenn die Änderungsleistung zu einem für uns erhöhten Sachmängel- und Gewährleistungsrisiko führt.
3.4.    Die Vergütungsfolgen von Änderungen und Anordnungen gem. Ziff. 3.1 richten sich nach den Regelungen des Vertrages und, soweit der Vertrag hierzu keine Regelungen enthält, nach den Bestimmungen des § 650 c BGB. 

4. Leistungszeit

4.1.    Den Parteien ist bekannt, dass die Beschaffung von Material für die Ausführung der von uns geschuldeten Leistung erheblichen Lieferzeiten und Schwankungen unterliegt. Unsere Lieferanten teilen regelmäßig keine Liefertermine mit und sichern diese auch nicht zu. Vor diesem Hintergrund streben die Parteien lediglich die Einhaltung der in unserem Angebot genannten Fristen und Termine an. Diese sind in jedem Falle unverbindlich und dienen der Orientierung.
4.2.    Liefer- und Leistungsverzögerungen oder sonstige Störungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien u. a. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Es wird vereinbart, dass sowohl die Corona-Pandemie, als auch der Ukraine-Krieg als höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung gelten.
4.3.    Die Parteien gehen davon aus, dass wir unsere Leistungen kontinuierlich ausführen können. Sofern es zu Unterbrechungen in der kontinuierlichen Leistungsausführung kommt, werden wir, soweit möglich und zumutbar, unsere Arbeiten an anderen Stellen des vertragsgegenständlichen Vorhabens fortführen. Sie sind verpflichtet, etwaige Störungen und diskontinuierliche Bauabläufe umgehend zu beseitigen und uns eine fortlaufende Leistungsausführung zu ermöglichen, soweit derartige Störungen in Ihrem Verantwortungsbereich liegen und wir zur Ausführung der Leistung auf Ihre Mitwirkung angewiesen sind.
4.4.    Ist die Fortführung unserer Leistungen von Ihren Mitwirkungshandlungen oder sonstigen Entscheidungen abhängig und fühlen wir uns durch Ihre fehlende Mitwirkung in der Ausführung unserer Leistung behindert oder liegen andere Umstände vor, durch die wir uns in der Ausführung der Leistung behindert fühlen, werden wir Sie unverzüglich über den Grund, das zu erwartende Ausmaß der Behinderung und die aus unserer Sicht möglichen Folgen für den weiteren Bauablauf informieren. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Störung oder Behinderung für Sie offenkundig ist. 

5. Nachunternehmer

Wir werden unserer Leistung grundsätzlich im eigenen Betrieb und mit eigenem Personal ausführen. Der Einsatz von Nachunternehmern ist uns jedoch nach unserer Wahl gestattet. Die von uns auszuwählenden Nachunternehmer müssen sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistung befassen. Sie müssen fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderung, aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. 

7. Vergütung

7.1.    Für die vertraglich geschuldete Leistung erhalten wir eine Vergütung auf Basis der im Angebot vermerkten Preise. Unsere Preise sind grundsätzlich Nettopreise und geltend zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2.    Soweit im Angebot bei den Positionen kein Gesamtpreis, sondern nur ein Einheitspreis angegeben ist, handelt es sich um Bedarfspositionen. Dies gilt auch, wenn zwar Mengen und ein Gesamtpreis genannt sind, die Position im Angebot aber als Bedarfsposition bezeichnet ist. Kommt eine solche Leistung nicht zur Ausführung, ist hierfür keine Vergütung oder anderweitiger Ersatz geschuldet. 
7.3.    Weitere Zahlungsbedingungen wie z.B. Nachlässe oder Skonti gelten nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind.
7.4.    Wir können eine Preisanpassung für die Vergütung nach dem Vertrag verlangen, wenn sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Baupreisindex für Nieder- und Mittelspannungsanlagen (BPNB535) Wohngebäude (auf der Basis 2015 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens 5 %-Punkte erhöht oder vermindert. In diesem Fall ändern sich die vereinbarten Preise ab Beginn des auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgenden Kalendermonats je %-Punkt der Veränderung des Preisindex um 1 %-Punkt. Dasselbe gilt bei einer Erhöhung oder Verminderung des vom Statistischen Bundesamtes amtlich festgestellte Baupreisindex für Nieder- und Mittelspannungsanlagen (BPNB535) Wohngebäude (auf der Basis 2015 = 100) gegenüber dem für den Monat der letzten Preisanpassung veröffentlichten Index um mindestens 5 %-Punkte. 
7.5.    Ein Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen. Im Falle einer Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag erheben wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von mind. 10 % des Auftragswertes. Sofern das bereits bestellte Material vom Umtausch oder der Rückgabe ausgeschlossen ist, wird der Materialpreis geschuldet. Maßgebend ist die unterzeichnete Auftragsbestätigung.

8. Zahlungen

8.1.    Rechnungen (Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung) sind jeweils 10 Tage nach Rechnungszugang bei Ihnen zur Zahlung fällig.
8.2.    Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Im Übrigen gelten für Abschlagsrechnungen die gesetzlichen Regelungen gem. § 632a BGB.

9. Abnahme / Mängelansprüche

9.1.    Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung unserer Leistungen. Unsere Leistungen sollen grundsätzlich förmlich abgenommen werden, wobei andere Formen der Abnahme, insbesondere § 640 Abs. 2 BGB, hierdurch nicht ausgeschlossen werden. 
9.2.    Für Ihre Mängelrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3.    Wir übernehmen ausschließlich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen für unsere eigenen Leistungen und nicht die von Ihnen oder Dritten erbrachten Vorleistungen, auf welche wir aufbauen.

10. Haftung

10.1.    Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften wir uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
10.2.    Beruht ein Schaden wegen einer mangelhaften Leistung auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also der einfach fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als regelmäßig vertrauen dürfen, so ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn Ihnen Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen.

11. Widerrufsrecht des Kunden / Auftraggebers

Sie haben beim Abschluss dieses Bauvertrages ein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern dieser Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder per Fernkommunikation (z.B. per Email) geschlossen wird, über das wir nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informieren.

Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns unter 
Hoffmann Elektro & Energiesysteme GmbH & Co.KG, 
Osterlange 12a
99189 Elxleben
Mail:     info@hoffmann-ees.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufs vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. 


Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.